Allgemeine Geschäftbedingungen

AGB der Flex Media publishing GmbH (Stand 12.01.2023)

§1 Geltungsbereich

Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle unsere Rechtsgeschäfte, insbesondere Angebote, Lieferungen von Werbe- und Kommunikationsaufträge unter Einsatz der von der Flex Media publishing GmbH (nachfolgend genannt „Flex Media“), Schustehrusstraße 16, 10585 Berlin angebotenen Kommunikationskanäle (z.B. themenbezogene Sonderbeilagen in Printmedien, Social media, Events ect.), vertreten durch ihre Geschäftsführerin Karolin Siller in der Fassung vom 10.01.2023. Diese AGB gelten ausschließlich und sind wesentlicher Bestandteil jedes Auftrages oder abgeschlossenen Vertrages. Diese gelten auch für zukünftige Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber, auch ohne explizite Einbeziehung.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gegenüber unseren AGBs haben nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Anerkennung durch uns Gültigkeit. Ein Widerspruch durch uns ist nicht ausdrücklich erforderlich, auch dann nicht, wenn in Schriftstücken des Auftraggebers auf eigene, den unseren entgegenstehende AGBs Bezug genommen wird.

§2 Angebot

Zahlungsbedingungen Regelungen bei Auftragsstornierung

Die Flex Media kontaktiert durch ihren Vertrieb potenzielle Interessenten zu ihren Kommunikationsangeboten. Auf dieser Basis bekommt der Interessent ein auf seine Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot mit den jeweiligen Preisen incl. einer Übersicht aller angebotenen Platzierungsmöglichkeiten (Mediadaten).

Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Flex Media kommt zustande, wenn der Interessent der Flex Media schriftlich (Mail, Fax oder Brief) die Akzeptanz des Angebotes mitteilt.

Möchte der Auftraggeber den Auftrag stornieren, so hat er dem Auftragnehmer seinen Rücktritt vom Vertrag schriftlich (per E-Mail, Brief oder Telefax) zu erklären. Zur Wirksamkeit der jeweiligen Stornierung bedarf es der Zustimmung durch die Flex Media. Nur bei Eintritt dieser Bedingung gilt der Vertrag als wirksam storniert.

Im Falle der Auftragsstornierung bis sechs Wochen vor Erscheinen der Publikation werden dem Auftraggeber 25 % des Anzeigenpreises als pauschales Ausfallhonorar berechnet, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Falls die Stornierung innerhalb von sechs Wochen vor dem Erscheinungstermin erfolgt, beträgt das Ausfallhonorar 50 % des Anzeigenpreises. Ab dem Druckunterlagenschluss laut Mediadaten ist keine Stornierung eines Anzeigenauftrags mehr möglich (100% Stornogebühren).

Die Rechnung der Flex Media an den Auftraggeber ist innerhalb zehn Tagen nach der Veröffentlichung zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.

§3 Pflichten und Rechte der Flex Media als Auftragsnehmer

Die Leistungen der Flex Media zur Auftragserfüllung des Auftragsgebers sind in den Vertragsunterlagen beschrieben.

Die Flex Media ist jedoch dadurch nicht zur Veröffentlichung der redaktionellen Werbung per se verpflichtet, wenn schwerwiegende Gründe dagegensprechen (z.B. Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben). In diesem Fall informiert die Flex Media unverzüglich den Auftraggeber.

Wenn der Kommunikationsauftrag mittels eines Trägermediums (z.B. Printmedien) umgesetzt werden soll, so haben die Verantwortlichen des Trägermediums ein Vetorecht gegenüber der Veröffentlichung. Die Flex Media wird in diesem Fall im Interesse des Auftragsgebers versuchen, die Veröffentlichung umzusetzen, jedoch kann die Flex Media nicht die Veröffentlichung erzwingen und ist an die Entscheidung der Verantwortlichen des Trägermediums gebunden.

Die Flex Media ist nicht für die Richtigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Informationen verantwortlich.

Die Flex Media hat das Recht, den Vertrag mit dem Auftraggeber von ihrer Seiten zu kündigen. In diesem Fall wird der Auftraggeber kurzfristig informiert. Es werden in diesem Fall keine monetären Forderungen an den Auftraggeber gestellt.

Die Flex Media liefert an den Auftraggeber die zu veröffentlichen Unterlagen zur Freigabe mit einem Rückmeldetermin. Ohne termingerechte schriftliche Freigabe des Auftraggebers wird die Flex Media die Veröffentlichung nicht umsetzen.

Die vom Auftraggeber gelieferten Unterlagen werden von der Flex Media nach der Veröffentlichung sicher entsorgt, außer der Auftraggeber gibt hierzu vor der Veröffentlichung schriftlich eine andere Regelung.

§4 Pflichten und Rechte des Auftragsgebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet der Flex Media die notwendigen Informationen und Bildmaterial für die in Auftrag gegebene Veröffentlichung frühestmöglich zu übermitteln und für fachliche Nachfragen zur Verfügung zu stehen.

Um das definierte Erscheinungsdatum auch zu erreichen, muss der Auftragnehmer die von der Flex Media erarbeiteten Unterlagen im Rahmen der vorgegebenen Rückmeldefrist inhaltlich und fachlich prüfen, die Änderungswünsche schriftlich mitteilen und die korrigierte Version ein weiteres Mal prüfen. Der Prozess wiederholt sich so lange, bis der Kunde der Flex Media den Entwurf schriftlich freigibt.

Die Flex Media ist nicht verantwortlich für die fachliche Korrektheit der Publikation. Diese Verantwortung liegt ausschließlich bei dem Auftraggeber.

Wenn der Auftraggeber nach seiner Freigabe weitere Änderungswünsche hat, stellt die Flex Media den Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung.

§5 Urheber- und Nutzungsrechte

Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (z.B. Originalillustrationen, Negative, Modelle, Klischees, u.ä.), die wir erstellen oder erstellen lassen, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, sind gemäß § 2 UrhG urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Genehmigung des Verlages verwendet oder weiterverarbeitet werden. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Wir geben generell keine offenen Daten weiter. Zur Aufbewahrung sind wir nicht verpflichtet.

Hat der Auftraggeber der Flex Media Bild- und/oder Textmaterial übergeben, hat dieser die Nutzungsrechte für die Veröffentlichung vorher geprüft und trägt hierfür die Verantwortung. Da dieses Material dem Auftraggeber gehört, wird dieses nach dem Auftragsabschluss sachgerecht vernichtet, falls der Kunde diesem nicht innerhalb von 7 Tagen nach Veröffentlichung widerspricht.

Die Flex Media übergibt dem Auftraggeber 10 Belegexemplare nach Veröffentlichung. Wenn der Auftraggeber größere Exemplar Mengen benötigt, kann die Flex Media die dadurch entstehenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

§6 Auftragserteilung an Dritte, Fremdkosten

Wenn in Einzelfällen der Auftraggeber Leistungen erbracht haben möchte, die das vereinbarte Leistungsspektrum überschreitet, können wir auf Anfrage, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers vergeben.

Die Flex Media wird die Fremddienstleister nur dann an den Auftragnehmer weiterberechnen, wenn diese Leistung nicht Teil des Angebots der Flex Media ist. In diesem Fall wird die Flex Media sich die Zustimmung des Auftragsnehmers vor Auftragserteilung einholen.

§7 Haftung und Gewährleistung

Von uns gelieferte Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

Die Flex Media haftet, sofern der Flex Media Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Flex Media nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht).

Die Haftung der Flex Media ist auf die Höhe der vereinbarten Auftragssumme mit dem Auftraggeber beschränkt.

Abweichungen von Qualität, Farben und Maßen bei Werbemitteln sind kein Grund zu Beanstandungen seitens des Auftraggebers, sofern sie handelsüblich oder technisch nicht vermeidbar sind. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung, sofern bezüglich der Gesamtlieferung kein Interessenwegfall des Auftraggebers vorliegt.

§8 Höhere Gewalt und Nichtverfügbarkeit der Leistung

In Fällen höherer Gewalt ist die Flex Media ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ereignis höherer Gewalt ein Leistungshindernis darstellt, für die Dauer und im Umfang des Bestehens des Ereignisses von seiner Lieferverpflichtung und der Erfüllung von sonstigen Vertragspflichten sowie von jeglicher Haftung für Schäden oder sonstigen vertraglichen Rechtsbehelfen wegen Vertragsverletzung befreit.

Ereignisse höherer Gewalt („Höhere Gewalt“) sind solche, die außerhalb des Einflussbereichs der Flex Media liegen und durch die die Flex Media ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird. Höhere Gewalt liegt insbesondere (ohne weitere Fälle auszuschließen) in folgenden Fällen vor:

Krieg, bewaffnete Konflikte und Feindseligkeiten oder deren ernsthafte Androhung sowie Bürgerkrieg, Aufruhr, Revolution, militärische oder usurpierte Macht- und Mobgewalt

Terrorakte, Sabotage oder Piraterie

rechtmäßige oder rechtswidrige Amtshandlungen, behördliche Anordnungen, Regeln, Vorschriften oder Anweisungen, durch die der Lieferant ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird;

Naturkatastrophen wie z.B. Überschwemmungen, Erdbeben, Flächenbrände

Epidemien, Pandemien, Endemien

Explosion, Brand oder Zerstörung von Maschinen, Anlagen oder Produktionsstätten, längerer Ausfall von Transport-, Telekommunikations- oder elektrischen Mitteln oder Wegen

Streik und rechtmäßige Aussperrungen

Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen bei Vorlieferanten des Lieferanten gelten als Höhere Gewalt, soweit der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis höherer Gewalt gemäß vorstehendem Satz 2 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist

Die Flex Media wird dem Kunden unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der Höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen der Höheren Gewalt so weit wie möglich zu beschränken.

Beide Vertragsparteien werden sich bei Eintritt Höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung, die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen.

Jede Vertragspartei ist berechtigt, von den von der Höheren Gewalt betroffenen Verträgen zurückzutreten, wenn die Höhere Gewalt mehr als acht (8) Wochen andauert oder wenn sich herausstellt, dass sie über einen solchen Zeitraum andauern wird. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

§9 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame gesetzliche Bestimmung zu ersetzen, die im Rahmen des geltenden Rechts dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil des Vertrages.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort ist der Sitz der Flex Media.

Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz der Flex Media. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Unternehmern, zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gelegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der BRD für die Bestimmung des zutreffenden Gerichtsstandes.

Stand: Berlin, 10.01.2023

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